Dementsprechend steht der Anwendung der Grundsätze zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichts entgegen. Dieses Recht zur Schätzung ist gleichzeitig Pflicht (Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in: Steuer Revue 1980, S. 302 f.). Die Ermessenstaxation ist kein Fall der Ermessensbetätigung, sondern eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung und erfolgt aufgrund von Erfahrungswissen, wobei sie lediglich zu einer annähernden Bemessung der Steuer führen kann; in der Praxis sind innerhalb gewisser Grenzen regelmässig mehrere Lösungen möglich, die um den tatsächlichen, aber nicht bekannten Sachverhalt angesiedelt sind (Gerber, a. a. O., S. 294, FN 1).