Aus diesen Gründen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. 5. Es stellt sich die Frage, ob für die Erhebung des Gewichtszuschlages von 10% eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. a. Entsprechend dem Steuercharakter des Zolls kann auch das Zollabfertigungsverfahren als Form des ordentlichen Steuerveranlagungsverfahrens - allerdings mit gewissen Besonderheiten - verstanden werden (Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 387 und 389). Dementsprechend steht der Anwendung der Grundsätze zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichts entgegen.