Nach der Rechtsansicht der OZD soll der Gewichtszuschlag den ordnungsgemässen Abgabenbezug sicherstellen. Er biete Gewähr dafür, dass die zollamtliche Kontrollabwiegung innert der im Tarierungsauftrag angesetzten Frist von fünf Tagen durch den Fahrzeugführer vorgenommen werde. Im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen wiege der mit dem Gewichtszuschlag von 10% verbundene Eingriff in die finanziellen Interessen der Betroffenen nicht unangemessen schwer, um so weniger als sich der Deklarant und der Chauffeur schriftlich verpflichtet hätten, die Tarierung innert Frist vorzunehmen. Aus diesen Gründen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.