5 Fahrzeugausweis und abzüglich Gewicht des Treibstoffs ergebenden Gewicht 10% dazuzuschlagen sind. Wird der Tarierungsauftrag missachtet, so sind die sichergestellten Einfuhrabgaben zu verbuchen und es kann ein Strafverfahren wegen Ordnungswidrigkeit eingeleitet werden. Ergebnisse von Tarierungen durch andere Stellen als schweizerische Zollämter werden grundsätzlich nicht anerkannt (Ziff. 121.64 D 12 I). c. Nach der Rechtsansicht der OZD soll der Gewichtszuschlag den ordnungsgemässen Abgabenbezug sicherstellen.