Weder das Zollgesetz noch die Zollverordnung enthalten Vorschriften über die Art und Weise, wie die Abwiegung von unter Zollkontrolle stehenden Waren zu erfolgen hat. Geregelt ist die Tarierung einzig in den Dienstvorschriften (Ziff. 121 D 12 I; Ziff. 12.43 und 123.442 Allgemeine Dienstanleitung zu Zollgesetz und Vollziehungsverordnung). Dort ist vorgesehen, dass die Abfertigung bei verlangter Tarierung provisorisch vorzunehmen ist und dass dem sich aus der Vollabwiegung abzüglich Leergewicht des Fahrzeugs laut