b. Der Deklarant, dem es an sich freigestellt wäre, für die Gewichtsangabe auf die Angaben in den Belegen abzustellen (vgl. Ziff. 122.43 Allgemeine Dienstanleitung zu Zollgesetz und Vollziehungsverordnung), kann durch die Voll- und Leerabwiegung des Fahrzeugs das Risiko ausschliessen, sich wegen einer falschen Gewichtsdeklaration strafbar zu machen. Davon zu unterscheiden ist die zollamtliche Gewichtsnachprüfung im Rahmen einer Revision (vgl. Art. 36 ZG und Art. 52 Abs. 3 zweitletzter Satz ZV). Weder das Zollgesetz noch die Zollverordnung enthalten Vorschriften über die Art und Weise, wie die Abwiegung von unter Zollkontrolle stehenden Waren zu erfolgen hat.