ZV], SR 631.01). Der Zollmeldepflichtige kann aber auch, wenn er an den ihm verfügbaren Gewichtsangaben zweifelt, selber die zollamtliche Gewichtsermittlung (durch Voll- und Leerabwiegung des Fahrzeugs) verlangen (mittels Vermerk «Tarierung beantragt» auf dem Deklarationsformular und Abgabe des ausgefüllten Formulars 10.81/Tarierungsauftrag; vgl. Ziff. 121.1 Dienstanleitung für die einzelnen Verkehrsarten, Bd. I [D 12 I]). b. Der Deklarant, dem es an sich freigestellt wäre, für die Gewichtsangabe auf die Angaben in den Belegen abzustellen (vgl. Ziff.