Irene Steiner, Schweizerisches Zolltarifrecht, Zürich 1934, S. 195 ff.). Nach Art. 31 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige für die unter Zollkontrolle gestellten Waren den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen. Bei der Abfertigung im Strassenverkehr müssen Waren, für die keine Gewichtsdeklaration vorliegt, zollamtlich abgewogen werden (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01).