Sie ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen (BGE 122 I 59, 108 Ia 122 und 125). Eine Änderung lässt sich insbesondere im Hinblick auf die künftige Entwicklung und die damit verbundenen Gefahren rechtfertigen (BGE 96 I 369 und 376); - das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen (BGE 100 Ib 67); - die Änderung muss grundsätzlich erfolgen; - die Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (BGE 122 I 59 f., 103 Ib 197 und 201 f.; Ulrich Häfelin /