4 die Beschwerdeführerin steht die definitive Abfertigung nicht entgegen. Die Rückforderung nach dieser Bestimmung ist nur auf dem Weg der Beschwerde möglich. b. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen zwar grundsätzlich eine einheitliche Praxis, stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Sie ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen (BGE 122 I 59, 108 Ia 122 und 125).