Das Institut der Zollrückforderung beruht auf dem gleichen Gedanken wie die zivilrechtliche Bereicherungsklage wegen Bezahlung einer Nichtschuld (Art. 63 OR). Im Gegensatz zum Obligationenrecht wird jedoch für die Rückforderung der zuviel bezahlten Zollabgaben kein Irrtum des Leistenden verlangt (vgl. BGE 109 Ib 191 ff.). Der Rückforderung der allenfalls zuviel entrichteten Einfuhrabgaben durch