Ebenfalls sei die Frist von fünf Tagen zur Leerabwiegung verhältnismässig und gerechtfertigt, sollen doch bis zum Zeitpunkt der Leerabwiegung keine das Fahrzeuggewicht beeinflussenden Änderungen am Transportmittel vorgenommen werden. Falls es dem Steuerpflichtigen nicht möglich sei, innert Frist die Leerabwiegung vornehmen zu lassen, könne ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden. Aus den Erwägungen: