Der Zollzuschlag auf Tiefkühlgemüse dürfe in jedem Fall bloss vom effektiv festgestellten Gewicht erhoben werden. Der Gewichtszuschlag von 10% führe ebenfalls zu einer Verfälschung der Kontingentsbemesseung. E. Die OZD beantragt kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Gewichtszuschlag von 10% erweise sich unter Beachtung des anvisierten Zwecks (Sicherstellung des ordnungsgemässen Abgabenbezugs) als verhältnismässig. Ebenfalls sei die Frist von fünf Tagen zur Leerabwiegung verhältnismässig und gerechtfertigt, sollen doch bis zum Zeitpunkt der Leerabwiegung keine das Fahrzeuggewicht beeinflussenden Änderungen am Transportmittel vorgenommen werden.