Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung des zollpflichtigen Gewichts auf nunmehr 20 520 kg. Eventualiter sei vom Zollzuschlag von Fr. 1.- pro kg gemäss Verordnung auf Einfuhren von Tiefkühlgemüse vom effektiven Ladegewicht auszugehen und dieses Gewicht nicht um den Gewichtszuschlag von 10% zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin X treffe kein Verschulden an der nicht vorgenommenen Tarierung, vielmehr habe sie nach Feststellen dieser Unterlassung keine Mühen gescheut, um das Leergewicht des Fahrzeugs doch noch zu ermitteln. Der Zollzuschlag auf Tiefkühlgemüse dürfe in jedem Fall bloss vom effektiv festgestellten Gewicht erhoben werden.