3 plus 10% Gewichtszuschlag. Vorliegend sei die Leerabwiegung des Transportmittels innert Frist unterblieben, so dass die provisorische Verzollung in eine definitive umgewandelt worden sei. Die nachträgliche - privat vorgenommene - Abwiegung des Transportmittels in Spanien vermöge daran nichts zu ändern. D. Die Beschwerdeführerin X gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. März 1995 an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung des zollpflichtigen Gewichts auf nunmehr 20 520 kg.