Der Zollpflichtige müsse zu diesem Zweck spätestens innert fünf Tagen beim Zollamt das Transportmittel tarieren lassen. Widrigenfalls würden die Abgaben anhand der provisorischen Verzollung erhoben, welche sich wie folgt errechne: beim Eingangszollamt festgestelltes Bruttogewicht des Fahrzeuges, abzüglich Leergewicht des Fahrzeuges gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis sowie Gewicht des im Fahrzeugtank vorhandenen Treibstoffvorrates,