Um das Ab- und Wiederaufladen beim Zollamt unmittelbar an der Grenze zu vermeiden, werde es dem Zollpflichtigen auf Antrag gestattet, das Gewicht der Ware durch Abwiegen des vollen Transportmittels (Fahrzeugs) an der Grenze und anschliessend nach dem Entladen der Ware am Bestimmungsort durch Abwiegen des leeren Transportmittels beim Zollamt zu ermitteln. Der Zollpflichtige müsse zu diesem Zweck spätestens innert fünf Tagen beim Zollamt das Transportmittel tarieren lassen.