Mit Eingabe vom 4. Mai 1994 focht die Beschwerdeführerin X diesen Entscheid bei der Oberzolldirektion (OZD) an. Die OZD wies mit Entscheid vom 16. Februar 1995 das Begehren mit der Begründung ab, es obliege dem Zollpflichtigen, die eingeführte Ware zu deklarieren. Hierzu sei er berechtigt, die Abwiegung der Ware an der Grenze zu verlangen. Um das Ab- und Wiederaufladen beim Zollamt unmittelbar an der Grenze zu vermeiden, werde es dem Zollpflichtigen auf Antrag gestattet, das Gewicht der Ware durch Abwiegen des vollen Transportmittels (Fahrzeugs) an der Grenze und anschliessend nach dem Entladen der Ware am Bestimmungsort durch Abwiegen des leeren Transportmittels beim Zollamt zu ermitteln.