Zollkreisdirektion B teilte der Beschwerdeführerin X in der Folge mit, dass das zollpflichtige Gewicht auf 22 440 kg reduziert werden müsse, da irrtümlicherweise die Lademittel nicht in Abzug gebracht wurden. Nachdem die Beschwerdeführerin X im Schreiben vom 23. März 1994 am Antrag auf Reduktion des zollpflichtigen Gewichts auf 21 160 kg festgehalten hatte, bestätigte die Zollkreisdirektion B mit Entscheid vom 7. April 1994 ihre Ansicht. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 1994 focht die Beschwerdeführerin X diesen Entscheid bei der Oberzolldirektion (OZD) an.