Innert der dafür angesetzten Frist von fünf Tagen wurde der entladene Sattelschlepper jedoch nicht zur Leerabwiegung zugeführt. In der Folge berechnete das Zollamt A die geschuldeten Einfuhrabgaben aufgrund des provisorischen Ladungsgewichts unter Berücksichtigung eines Gewichtszuschlags von 10%. Gestützt darauf erhob es am 27. Januar 1994 einen Zoll von Fr. 12 729.20, einen Zollzuschlag von Fr. 15 120.-, eine Waaggebühr von Fr. 20.- sowie eine statistische Gebühr von Fr. 836.10. B. Die Beschwerdeführerin X erhob dagegen beim Zollamt A Beschwerde. Gestützt auf eine nachträglich in Spanien vorgenommene Leerabwiegung ersuchte sie um Reduktion des zollpflichtigen Gewichts auf 21 160 kg. Die