A. Am 12. Januar 1994 deklarierte der Deklarant einer Spedition beim Zollamt A für die Beschwerdeführerin X eine Sendung von 1920 Kartons tiefgefrorenen Blumenkohl nach Tarif-Nr. 0710.8000 zur Einfuhr, wobei zur Gewichtsfestsetzung eine Tarierung des Sattelschleppers beantragt wurde. Das Zollamt A nahm die Vollabwiegung des Sattelschleppers vor und stellte einen Tarierungsauftrag aus, worin sich der Fahrzeugführer und der Deklarant durch Unterschrift dazu verpflichteten, das Fahrzeug sofort nach der Entladung der Leerabwiegung zuzuführen. Innert der dafür angesetzten Frist von fünf Tagen wurde der entladene Sattelschlepper jedoch nicht zur Leerabwiegung zugeführt.