Die Rückforderung nach dieser Bestimmung ist nur auf dem Weg der Beschwerde möglich (E. 3a). Der Zollmeldepflichtige kann, wenn er an den ihm zur Verfügung stehenden Gewichtsangaben der Waren zweifelt, selber die zollamtliche Gewichtsermittlung durch Voll- und Leerabwiegung des Fahrzeugs, die Tarierung, verlangen, welche nur in Dienstvorschriften geregelt ist (E. 4). Anforderungen an die Schätzungsmethoden im Zollabfertigungsverfahren (E. 5). Im Abgaberecht besteht regelmässig kein Raum für vertragliche Regelungen. Die Unterzeichnung des Tarierungsantrags begründet für den Zollmeldepflichtigen keine vertragliche Verpflichtung, einen Abgabezuschlag von 10% im Falle der Nichtbefolgung des