1 Zoll. Ermittlung des Gewichts der Ware durch Tarierung bei der Abfertigung im Strassenverkehr. Einzige Voraussetzung für die Rückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen (Art. 125 Abs. 2 ZG) ist die definitive Bezahlung der Abgabe und damit die definitive Abfertigung. Der Rückforderung der allenfalls zuviel entrichteten Einfuhrabgaben steht die definitive Abfertigung nicht entgegen. Die Rückforderung nach dieser Bestimmung ist nur auf dem Weg der Beschwerde möglich (E. 3a).