{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-61-92--_1996-10-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003665.pdf?ID=150003665", "Checksum": "16cd2c41e5e4c77bde714dfe2876a538"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "2974959993a02cd9737369cad0b64d25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r\n\n 7\nAbgabe kann jedoch weder unter eine der in Art. 40 f. VwVG geregelten\nnoch unter eine der in Lehre und Rechtsprechung zusätzlich anerkannten\nVollstreckungsmassnahmen eingeordnet werden. Insbesondere kommt\ndas Hinzufügen eines administrativen Rechtsnachteils dieses Inhalts\nnicht in Frage, jedenfalls nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage\n(Beat E. Walther, Die administrativen Rechtsnachteile im System der\nVerwaltungssanktionen des Bundes, Diss. Basel 1977, S. 133 und 139 f.). Die\nEinhaltung des Tarierungsauftrages kann einzig durch die Androhung (und\nAusfällung) von Ordnungsbussen durchgesetzt werden, wobei zu beachten ist,\ndass die Bestrafung nach dem Wortlaut von Art. 104 ZG einen Hinweis in der\nbetreffenden Verfügung (hier im Tarierungsauftrag) auf die Strafandrohung\ndieses Artikels voraussetzt (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 51, S. 306 mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung zu Art. 292 StGB), was beim von den Zollbehörden in\ndiesem Fall benutzten Formular nicht gegeben ist.\n7. Der von den Zollbehörden verwendete Gewichtszuschlag von 10% ist\naus den dargestellten Gründen weder tauglich, den jeweiligen Sachverhalt\nannähernd zu ermitteln (weil er den jeweiligen Gegebenheiten keine oder\nnur ungenügend Rechnung trägt und nicht auf Erfahrungswerten basiert),\nnoch lässt er sich auf andere Rechtsgrundlagen abstützen. Damit ist aber\nnicht gesagt, dass eine Ermessenstaxation in solchen Fällen grundsätzlich\nnicht in Frage kommt; es bleibt zu prüfen, wie eine Ermessenstaxation\nausgestaltet sein müsste. Vorzugsweise sollte sich eine Ermessenstaxation\njeweils auf praktische Erfahrungen (statistische Daten) der Verwaltung\nabstützen. Diese statistischen Daten sollten darüber Auskunft geben, wie\nstark das anlässlich der Leerabwiegung festgestellte Leergewicht des\nFahrzeugs jeweils von der Angabe im Fahrzeugausweis abweicht. Sollten\nsolche statistischen Erkenntnisse bislang nicht bei der OZD vorhanden sein,\nmüsste behelfsweise eine andere Art der Ermessenstaxation Platz greifen,\nwelche den Gegebenheiten des Einzelfalls in genügendem Mass Rechnung\nträgt. Es ist Sache der OZD zu entscheiden, ob die Zollämter im Rahmen der\nprovisorischen und allenfalls auch der definitiven Verzollung (im Falle der\nNichtbefolgung des Tarierungsauftrages) weiterhin mit einem generellen\nZuschlag operieren dürfen. Denkbar scheint zum Beispiel ein prozentualer\nAbzug vom Fahrzeuggewicht gemäss Fahrzeugausweis, der unter Beachtung\neiner allfälligen zusätzlichen Fahrzeugausrüstung oder zusätzlicher Lademittel und der Füllung des Treibstofftankes\nerrechnet wird. Wie hoch ein solcher Prozentsatz anzusetzen ist, kann bis zum\nVorliegen verlässlicher statistischer Werte nicht abschliessend beantwortet\nwerden. Immerhin dürften 10% als zu hoch erscheinen.\nDie Einhaltung des Tarierungsauftrages kann einzig durch die\ngesetzeskonforme Androhung und allfällige Ausfällung von Ordnungsbussen\ndurchgesetzt werden. Es erscheint daher angezeigt, dass der Tarierungsauftrag\nderart angepasst wird, dass er eine gesetzeskonforme Androhung der\nOrdnungsstrafe enthält und zudem gegebenenfalls von der Möglichkeit der\nStrafmassnahme tatsächlich Gebrauch gemacht wird.\nDer Entscheid der OZD vom 16. Februar 1995 ist demgemäss aufzuheben und\ndie Sache ist zur neuen Festsetzung der Zollabgabe im Sinne der Erwägungen\nan die OZD zurückzuweisen.\n\n8\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.92 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 21. Oktober 1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 665\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}