{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-61-92--_1996-10-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003665.pdf?ID=150003665", "Checksum": "16cd2c41e5e4c77bde714dfe2876a538"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "2974959993a02cd9737369cad0b64d25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r\n\n 6\nFahrzeug selbst oder an der Ausrüstung des Fahrzeugs in der Zwischenzeit\nVeränderungen vorgenommen worden sein. Zu erwarten ist, dass das\ntatsächliche Leergewicht des Fahrzeugs eher höher ist, als im Fahrzeugausweis\nvermerkt, da es schwierig sein dürfte, das Fahrzeuggewicht nachträglich zu\nvermindern, müssten doch in diesem Fall Fahrzeugteile entfernt worden\nsein. Würde man über entsprechende statistische Erfahrungszahlen verfügen,\nkönnten diese herangezogen werden. Mangels entsprechender statistischer\nGrundlagen kommt diese Vorgehensweise allerdings nicht in Frage. Es\nerscheint problematisch, einfach einen festen Zuschlag zum kalkulatorisch\nermittelten Bruttogewicht der Ladung vorzunehmen. Der von der OZD\ngewählte Ansatz von 10% ist dabei zu hoch. Mit dieser Korrektur soll ja der\nVarianz des Fahrzeuggewichts Rechnung getragen werden (Das Verhältnis\ndes Warengewichts - ohne Zuschlag - zum Fahrzeuggewicht weicht von Fall zu\nFall stark ab). Diese Methode der OZD führt daher zu starken systematischen\nVerzerrungen.\nGemäss Faktura betrug das Eigengewicht der Ware 19 200 kg. Eine natürliche\nVermutung spricht dafür, dass der Beschwerdeführerin X nicht eine\nwesentlich grössere Menge Blumenkohl geliefert worden ist, als sie tatsächlich\nbezahlt hat. Nicht bekannt ist das Gewicht der Warenträger und der\nunmittelbaren Verpackung (Kartons und evtl. Plastikfolie) und damit auch\ndas Nettogewicht (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Taraverordnung vom 4. November\n1997, SR 632.13). Der Tarazuschlag beträgt 5% (vgl. Zolltarif, Position\n0710.8011/8019). Wendet man diesen auf das Eigengewicht an, so ergibt\nsich ein Resultat von 20 160 kg (1,05 ´ 19 200). Dieses Ergebnis ist nicht weit\nvon der kalkulatorischen Ermittlung (ohne 10% Zuschlag) von 20 400 kg\nentfernt. Obschon dieses Ergebnis nicht unbesehen übernommen werden\nkann, steht der Berücksichtigung dieser Abwiegung durch die ZRK nichts\nentgegen, befindet sie sich doch im Grundsatz der freien Beweiswürdigung.\nDaran ändert auch die Nichteinhaltung der Frist von fünf Tagen nichts, da\nauch innerhalb dieses Zeitraums Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen\nwerden könnten.\n6. Es bleibt weiter zu prüfen, ob durch die Unterzeichnung des\nTarierungsantrages durch den Deklaranten und den Chauffeur eine\nvertragliche Verpflichtung des Zollmeldepflichtigen begründet worden ist,\nden Zuschlag von 10% im Falle der Nichtbefolgung des Tarierungsauftrages zu\nakzeptieren. Für den Abschluss verwaltungsrechtlicher Verträge besteht\ninsbesondere dort Raum, wo sich Private und Verwaltungsbehörden als\ngleichberechtigte Partner gegenüberstehen, die sich im Rahmen einer\noffenen, unbestimmten gesetzlichen Regelung auf einen Vertragsinhalt\neinigen (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 718, vgl. auch Rz. 859 und 862 ff.) Im\nAbgaberecht besteht regelmässig kein Raum für vertragliche Regelungen\n(Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 211 f.; Häfelin/Müller, a. a. O.,\nRz. 876). Es ist somit davon auszugehen, dass der Tarierungsauftrag (ebenso\nwie die vorangehende mündliche Bewilligung des erleichterten Verfahrens\nder Vollabwiegung mit nachfolgender Leerabwiegung des Fahrzeugs) eine\nVerfügung darstellt, und zwar eine verfahrensleitende, nicht anfechtbare\nZwischenverfügung (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht\ndes Bundes, Basel 1979, S. 65). Zu untersuchen bleibt, ob der Zuschlag als\nzulässige Massnahme zur Vollstreckung der vorangehenden Verfügung\nqualifiziert werden kann. Die willkürliche Erhöhung einer geschuldeten\n\n"}