{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-61-92--_1996-10-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003665.pdf?ID=150003665", "Checksum": "16cd2c41e5e4c77bde714dfe2876a538"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "2974959993a02cd9737369cad0b64d25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r\n\n 5\nFahrzeugausweis und abzüglich Gewicht des Treibstoffs ergebenden Gewicht\n10% dazuzuschlagen sind. Wird der Tarierungsauftrag missachtet, so sind die\nsichergestellten Einfuhrabgaben zu verbuchen und es kann ein Strafverfahren\nwegen Ordnungswidrigkeit eingeleitet werden. Ergebnisse von Tarierungen\ndurch andere Stellen als schweizerische Zollämter werden grundsätzlich nicht\nanerkannt (Ziff. 121.64 D 12 I).\nc. Nach der Rechtsansicht der OZD soll der Gewichtszuschlag den\nordnungsgemässen Abgabenbezug sicherstellen. Er biete Gewähr dafür,\ndass die zollamtliche Kontrollabwiegung innert der im Tarierungsauftrag\nangesetzten Frist von fünf Tagen durch den Fahrzeugführer vorgenommen\nwerde. Im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen\nwiege der mit dem Gewichtszuschlag von 10% verbundene Eingriff in die\nfinanziellen Interessen der Betroffenen nicht unangemessen schwer, um\nso weniger als sich der Deklarant und der Chauffeur schriftlich verpflichtet\nhätten, die Tarierung innert Frist vorzunehmen. Aus diesen Gründen sei der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.\n5. Es stellt sich die Frage, ob für die Erhebung des Gewichtszuschlages von\n10% eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.\na. Entsprechend dem Steuercharakter des Zolls kann auch\ndas Zollabfertigungsverfahren als Form des ordentlichen\nSteuerveranlagungsverfahrens - allerdings mit gewissen Besonderheiten -\nverstanden werden (Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts,\n5. Aufl., Zürich 1995, S. 387 und 389). Dementsprechend steht der Anwendung\nder Grundsätze zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichts\nentgegen. Dieses Recht zur Schätzung ist gleichzeitig Pflicht (Hans Gerber,\nDie Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in: Steuer Revue 1980,\nS. 302 f.). Die Ermessenstaxation ist kein Fall der Ermessensbetätigung,\nsondern eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung und erfolgt\naufgrund von Erfahrungswissen, wobei sie lediglich zu einer annähernden\nBemessung der Steuer führen kann; in der Praxis sind innerhalb gewisser\nGrenzen regelmässig mehrere Lösungen möglich, die um den tatsächlichen,\naber nicht bekannten Sachverhalt angesiedelt sind (Gerber, a. a. O.,\nS. 294, FN 1). Neben ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und\neiner vernünftigen, zweckmässigen Schätzungsmethode ist insbesondere\nauf allfällige Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Die\neinschätzende Behörde darf auch bei unzureichender Mitwirkung des\nSteuerpflichtigen nicht beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und\nihm alsdann zumuten, die Unrichtigkeit ihrer Taxation darzutun (Gerber,\na. a. O., S. 309 f. und 315 f.).\nb. Im vorliegenden Fall stehen subjektive und objektive Steuerpflicht fest.\nWährend die OZD das massgebende Gewicht auf 22 440 kg festgesetzt\nhat, verlangt die Beschwerdeführerin X - entsprechend dem Ergebnis der\nNachwiegung des Fahrzeugs in Spanien - die Herabsetzung desselben\nauf 20 520 kg. Die vorgenommene kalkulatorische Ermittlung des\nWarengewichts durch das Zollamt A bzw. die OZD beinhaltet einige\nwesentliche Unsicherheitsfaktoren, welche die Zuverlässigkeit der Angaben\nim Fahrzeugausweis betreffend Leergewicht und die Vergleichbarkeit\ndieser Angaben mit der Vollabwiegung betreffen. Es ist denkbar, dass das\nim Fahrzeugausweis eingetragene Gewicht ungenau ist; es können am\n\n"}