{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-61-92--_1996-10-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003665.pdf?ID=150003665", "Checksum": "16cd2c41e5e4c77bde714dfe2876a538"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 21.10.1996 JAAC 61.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:58", "Checksum": "2974959993a02cd9737369cad0b64d25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 21.10.1996 JAAC 61.92 \r\n\nA. Am 12. Januar 1994 deklarierte der Deklarant einer Spedition beim\nZollamt A für die Beschwerdeführerin X eine Sendung von 1920 Kartons\ntiefgefrorenen Blumenkohl nach Tarif-Nr. 0710.8000 zur Einfuhr, wobei\nzur Gewichtsfestsetzung eine Tarierung des Sattelschleppers beantragt\nwurde. Das Zollamt A nahm die Vollabwiegung des Sattelschleppers vor\nund stellte einen Tarierungsauftrag aus, worin sich der Fahrzeugführer\nund der Deklarant durch Unterschrift dazu verpflichteten, das Fahrzeug\nsofort nach der Entladung der Leerabwiegung zuzuführen. Innert der dafür\nangesetzten Frist von fünf Tagen wurde der entladene Sattelschlepper jedoch\nnicht zur Leerabwiegung zugeführt. In der Folge berechnete das Zollamt A die\ngeschuldeten Einfuhrabgaben aufgrund des provisorischen Ladungsgewichts\nunter Berücksichtigung eines Gewichtszuschlags von 10%. Gestützt darauf\nerhob es am 27. Januar 1994 einen Zoll von Fr. 12 729.20, einen Zollzuschlag\nvon Fr. 15 120.-, eine Waaggebühr von Fr. 20.- sowie eine statistische Gebühr\nvon Fr. 836.10.\nB. Die Beschwerdeführerin X erhob dagegen beim Zollamt A Beschwerde.\nGestützt auf eine nachträglich in Spanien vorgenommene Leerabwiegung\nersuchte sie um Reduktion des zollpflichtigen Gewichts auf 21 160 kg. Die\nZollkreisdirektion B teilte der Beschwerdeführerin X in der Folge mit,\ndass das zollpflichtige Gewicht auf 22 440 kg reduziert werden müsse, da\nirrtümlicherweise die Lademittel nicht in Abzug gebracht wurden. Nachdem\ndie Beschwerdeführerin X im Schreiben vom 23. März 1994 am Antrag auf\nReduktion des zollpflichtigen Gewichts auf 21 160 kg festgehalten hatte,\nbestätigte die Zollkreisdirektion B mit Entscheid vom 7. April 1994 ihre\nAnsicht.\nC. Mit Eingabe vom 4. Mai 1994 focht die Beschwerdeführerin X diesen\nEntscheid bei der Oberzolldirektion (OZD) an. Die OZD wies mit Entscheid\nvom 16. Februar 1995 das Begehren mit der Begründung ab, es obliege dem\nZollpflichtigen, die eingeführte Ware zu deklarieren. Hierzu sei er berechtigt,\ndie Abwiegung der Ware an der Grenze zu verlangen. Um das Ab- und\nWiederaufladen beim Zollamt unmittelbar an der Grenze zu vermeiden,\nwerde es dem Zollpflichtigen auf Antrag gestattet, das Gewicht der Ware\ndurch Abwiegen des vollen Transportmittels (Fahrzeugs) an der Grenze\nund anschliessend nach dem Entladen der Ware am Bestimmungsort durch\nAbwiegen des leeren Transportmittels beim Zollamt zu ermitteln. Der\nZollpflichtige müsse zu diesem Zweck spätestens innert fünf Tagen beim\nZollamt das Transportmittel tarieren lassen. Widrigenfalls würden die\nAbgaben anhand der provisorischen Verzollung erhoben, welche sich wie folgt\nerrechne: beim Eingangszollamt festgestelltes Bruttogewicht des Fahrzeuges,\nabzüglich Leergewicht des Fahrzeuges gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis\nsowie Gewicht des im Fahrzeugtank vorhandenen Treibstoffvorrates,\n\n3\nplus 10% Gewichtszuschlag. Vorliegend sei die Leerabwiegung des\nTransportmittels innert Frist unterblieben, so dass die provisorische\nVerzollung in eine definitive umgewandelt worden sei. Die nachträgliche\n- privat vorgenommene - Abwiegung des Transportmittels in Spanien vermöge\ndaran nichts zu ändern.\nD. Die Beschwerdeführerin X gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde\nvom 17. März 1995 an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK). Sie\nbeantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung\ndes zollpflichtigen Gewichts auf nunmehr 20 520 kg. Eventualiter sei vom\nZollzuschlag von Fr. 1.- pro kg gemäss Verordnung auf Einfuhren von\nTiefkühlgemüse vom effektiven Ladegewicht auszugehen und dieses Gewicht\nnicht um den Gewichtszuschlag von 10% zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin\nX treffe kein Verschulden an der nicht vorgenommenen Tarierung, vielmehr\nhabe sie nach Feststellen dieser Unterlassung keine Mühen gescheut, um\ndas Leergewicht des Fahrzeugs doch noch zu ermitteln. Der Zollzuschlag auf\nTiefkühlgemüse dürfe in jedem Fall bloss vom effektiv festgestellten Gewicht\nerhoben werden. Der Gewichtszuschlag von 10% führe ebenfalls zu einer\nVerfälschung der Kontingentsbemesseung.\nE. Die OZD beantragt kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der\nGewichtszuschlag von 10% erweise sich unter Beachtung des anvisierten\nZwecks (Sicherstellung des ordnungsgemässen Abgabenbezugs) als\nverhältnismässig. Ebenfalls sei die Frist von fünf Tagen zur Leerabwiegung\nverhältnismässig und gerechtfertigt, sollen doch bis zum Zeitpunkt der\nLeerabwiegung keine das Fahrzeuggewicht beeinflussenden Änderungen\nam Transportmittel vorgenommen werden. Falls es dem Steuerpflichtigen\nnicht möglich sei, innert Frist die Leerabwiegung vornehmen zu lassen, könne\nein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die ZRK ist gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober\n1925 (ZG, SR 631.0) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n2. (...)\n3.a. Voraussetzung für die Rückforderung entrichteter Einfuhrabgaben nach\nArt. 125 Abs. 2 ZG ist die definitive Bezahlung der Abgabe und damit die\ndefinitive Abfertigung. Diese Rückforderung ist damit, wie bei der Beschwerde\ngegen eine Verfügung des Zollamtes erster Instanz, innert 60 Tagen zu\nerheben (Art. 109 Abs. 2 ZG). Das Institut der Zollrückforderung beruht\nauf dem gleichen Gedanken wie die zivilrechtliche Bereicherungsklage\nwegen Bezahlung einer Nichtschuld (Art. 63 OR). Im Gegensatz zum\nObligationenrecht wird jedoch für die Rückforderung der zuviel bezahlten\nZollabgaben kein Irrtum des Leistenden verlangt (vgl. BGE 109 Ib 191 ff.).\nDer Rückforderung der allenfalls zuviel entrichteten Einfuhrabgaben durch\n\n"}