Art. 14 Ziff. 23 ZG. Art. 28 Abs. 5 ZV. Art. 23 ZGB. Zollfreier Warenverkehr für rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone. Voraussetzung betreffend den Wohnsitz des Bewirtschafters. Entscheidend ist, entsprechend Art. 23 ZGB, der zum Ausdruck gebrachte Wille, einen bestimmten Ort zum Zentrum seiner persönlichen und beruflichen Beziehungen zu machen. Die Behörde würdigt dabei frei die Umstände in ihrer Gesamtheit (E. 3a).