Ihr misslingt wie hiervor gezeigt der Beweis, dass die Zollbeamten annehmen konnten und mussten, sie erkundige sich nicht nur über eine Präferenzbehandlung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln, sondern sie beabsichtige darüberhinaus die Ware nicht definitiv, vielmehr vorübergehend zwecks Veredelung, in die Schweiz einzuführen, was - wie sie angeblich nicht wusste - zu einer Zollbefreiung geführt hätte. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall demnach nichts für sich, insbesondere nicht die geltend gemachte Aufklärungspflicht der Zollverwaltung, ableiten.