Die Beschwerdeführerin macht eine Zollbefreiung, also eine zollaufhebende Tatsache geltend, wofür demzufolge sie beweisbelastet ist. Ihr misslingt wie hiervor gezeigt der Beweis, dass die Zollbeamten annehmen konnten und mussten, sie erkundige sich nicht nur über eine Präferenzbehandlung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln, sondern sie beabsichtige darüberhinaus die Ware nicht definitiv, vielmehr vorübergehend zwecks Veredelung, in die Schweiz einzuführen, was - wie sie angeblich nicht wusste - zu einer Zollbefreiung geführt hätte.