Die Zollbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Zollpflicht als solche begründen oder die Zollforderung erhöhen, das heisst für die zollbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Zollpflichtige für die zollaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bewirken (vgl. ASA 60 416, 59 634, 55 627; BGE 92 I 255 ff.; Blumenstein/Locher, a. a. O., S. 351; Gygi, a. a. O., S. 282; Zweifel, a. a. O., S. 48). Die Beschwerdeführerin macht eine Zollbefreiung, also eine zollaufhebende Tatsache geltend, wofür demzufolge sie beweisbelastet ist.