im Veredelungsverkehr hinwies und nur über Fragen betreffend die Ursprungsregeln Auskunft erteilte. Es stellt sich nun die Frage, welche Rechtsfolge aus dem Umstand abzuleiten ist, dass der Wahrheitsgehalt der erwähnten Behauptung der Beschwerdeführerin als nicht bewiesen gilt. Gelangt die urteilende Behörde aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht - das heisst sie ist unbewiesen - so fragt es sich, ob zum Nachteil der Zollbehörde oder des Zollpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.