Jedenfalls lässt sich aus den genannten Unterlagen oder aus den übrigen Akten nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt dergestalt geschildert, dass die Beamten daraus hätten schliessen müssen, sie beabsichtige die Ware in der Schweiz nur zu veredeln. Für eine derart unvollständige Sachverhaltsschilderung spricht auch der Umstand, wonach selbst die Firma Z, als internationales Transportunternehmen zweifelsohne Spezialistin in Zollfragen, anlässlich der Telefonate mit der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 1993 beziehungsweise 24. März 1994, gemäss der hiervor zitierten Notiz ebensowenig auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung