Zunächst ist nämlich fraglich, ob die von ihr eigens erstellten Schriften überhaupt zum Beweis geeignet sind. Im übrigen enthält die fragliche Notiz ohnehin absolut keinen Hinweis dafür, dass anlässlich der Telefonate mit der Zollverwaltung (5. Januar beziehungsweise 25. März 1994) auch über etwas anderes als Ursprungsregeln gesprochen wurde. Im erwähnten Schreiben an die Firma X behauptet die Beschwerdeführerin in überdies unbegründeter und unbelegter Weise, sie habe dem Beamten anlässlich des Telefongespräches vom 25. März 1994 den gesamten Produktionsablauf der Ware (Einfuhr, Veredelung, Ausfuhr) detailliert