Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, dass entgegen der Auffassung der OZD nicht nur Fragen betreffend die Ursprungsregeln (Präferenzbehandlung) Gegenstand der fraglichen Telefongespräche bildeten. Vielmehr sei auch davon die Rede gewesen, dass die Ware nach erfolgter Veredelung in der Schweiz wieder ins Ausland exportiert würde. In Würdigung der von ihr der Verwaltung als Beweis vorgelegten Aktenstücke (Notiz vom 25. April 1994, Schreiben vom 6. Juni 1994 an die Firma X) gilt der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen. Zunächst ist nämlich fraglich, ob die von ihr eigens erstellten Schriften überhaupt zum Beweis geeignet sind.