Selbstverständlich ist demgegenüber auch die Zollverwaltung verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, was im konkreten Einzelfall zu einer Verpflichtung führen kann, wonach der Zollpflichtige über die massgeblichen rechtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen ist. Beispielsweise ist ein Zollbeamter, der aufgrund der klaren Sachverhaltsdarstellung des auskunftsersuchenden Zollpflichtigen zum Schluss gelangt, dass dieser die Ware lediglich zur Veredelung vorübergehend in die Schweiz einführen will und sich aus Unwissenheit nur über die Ursprungsregeln (nicht auch über jene für den Veredelungsverkehr) erkundigt, gegebenenfalls gehalten, auf die