Die ZRK erachtet es angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts als höchst fraglich, ob der Zollverwaltung, die es täglich mit Tausenden von Zollpflichtigen zu tun hat, eine allgemeine Aufklärungs-, ja sogar eine Beratungspflicht obliegt. Eine derart weitreichende Pflicht würde den Aufgabenkreis sowie die Kapazitäten der Zollverwaltung sprengen, deren Arbeitsabläufe schlechthin zum Stillstand bringen und dem in Art. 31 ZG verankerten Selbstdeklarationsprinzip zuwiderlaufen. Es kann nicht allgemeine Aufgabe und Pflicht der Zollverwaltung sein, die Zollpflichtigen auf eine für sie günstigere Abfertigungsart, auf eine Zollbegünstigung oder -befreiung, vorliegendenfalls auf die