7 BGE 99 Ia 339 hat das Bundesgericht auch die Pflicht verneint, den Betroffenen auf die mögliche Änderung von rechtlichen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich keine Pflicht der Steuerbehörden zur spontanen Warnung vor allenfalls vermeidbaren Steuertatbeständen ableiten (ASA 43 260). bb. Die ZRK erachtet es angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts als höchst fraglich, ob der Zollverwaltung, die es täglich mit Tausenden von Zollpflichtigen zu tun hat, eine allgemeine Aufklärungs-, ja sogar eine Beratungspflicht obliegt.