Immerhin räumen diese ein, der Richter habe im Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse zu ermessen, wie weit eine solche Aufklärungspflicht überhaupt gehen soll. So besteht gemäss Bundesgericht die Pflicht der Vormundschaftsbehörde, Kontakt zum leiblichen Vater zu suchen, dessen Existenz und Bemühen um sein Kind ihr nicht unbekannt bleiben konnten, und ihn darüber aufzuklären, dass seine Zustimmung zur Adoption erst nach der Herstellung des Kindesverhältnisses zwischen ihm und dem Kind einzuholen ist (BGE 113 Ia 271). In BGE 111 V 28 hat das Bundesgericht eine besondere Aufklärungspflicht der Krankenkasse über die rechtliche Wirkung einer erteilten Kostengutsprache verneint. Eine