Allerdings bestand im damals zu beurteilenden Fall - anders als hier - eine gesetzlich gebotene Aufklärungspflicht. Gemäss einem Teil der Lehre können sich für die Verwaltung vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, auf dem Prinzip von Treu und Glauben beruhende Nebenpflichten, so beispielsweise eine Aufklärungspflicht, ergeben (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983, S. 41; Imboden Max / Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 B V b).