Auch die übrigen Bestimmungen der Zollgesetzgebung sehen eine Aufklärungspflicht, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht vor. b.aa. Allgemeine Regeln, wonach eine Aufklärungspflicht der Verwaltung auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basiert, lassen sich aus Lehre und Rechtsprechung nicht ableiten. In BGE 112 V 115 hat das Bundesgericht den Anspruch des Betroffenen auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes bejaht. Allerdings bestand im damals zu beurteilenden Fall - anders als hier - eine gesetzlich gebotene Aufklärungspflicht.