6 Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht (vgl. Blumenstein Ernst / Locher Peter, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 361). Der Zollmeldepflichtige ist zwar befugt, sich vor Abgabe der Zolldeklaration von der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über die zu erfüllenden Pflichten erteilen zu lassen und von den Tarifen, dem Warenverzeichnis und der Zollgesetzgebung Kenntnis zu nehmen (Art. 32 ZG, Art. 47 Abs. 7 ZV).