Gemäss den in Art. 31 ZG festgehaltenen Grundsätzen obliegt ihm unter anderem die Pflicht, den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen, und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen. Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen (Art. 9 ZG) die volle Verantwortung für den eingereichten