Sinngemäss macht sie geltend, der Verwaltung obliege eine Aufklärungspflicht. 3. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine derartige Aufklärungspflicht der Zollverwaltung gesetzlich verankert ist (a) oder ob sie vorliegend allenfalls auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basiert (b). a. Laut Art. 1 Abs. 1 ZG hat derjenige, welcher Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu beachten. Gemäss den in Art.