Jedoch erfolgte es zu einem Zeitpunkt, an dem sich die Sendungen unbestrittenermassen nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle, sondern im freien schweizerischen Verkehr befanden. Das Gesuch wurde angesichts des unmissverständlichen Gesetzestextes und der klaren Rechtsprechung verspätet eingereicht. Die erhobenen Einfuhrabgaben sind demzufolge grundsätzlich geschuldet, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie hält vielmehr dafür, die Zollverwaltung habe sie auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung hinweisen müssen. Sinngemäss macht sie geltend, der Verwaltung obliege eine Aufklärungspflicht.