Das Zollamt hat die Anträge auf definitive Einfuhrabfertigung auch bezüglich der drei noch in Frage stehenden Sendungen angenommen und die entsprechenden Zollausweise (18., 29. März und 6. April 1994) ausgestellt. Zwar kann das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. April 1994 betreffend Freipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr - wie die OZD einräumt - als Gesuch um Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZV gewertet werden. Jedoch erfolgte es zu einem Zeitpunkt, an dem sich die Sendungen unbestrittenermassen nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle, sondern im freien schweizerischen Verkehr befanden.