5 Veredelung vorübergehend eingeführt werden, nach den Vorschriften über den Freipassverkehr Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung gewährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Der Antrag auf Freipassabfertigung ist durch Einreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu stellen (Art. 105 Abs. 1 ZV). Nach Art. 31 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen.