2.a. Gemäss Art. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt werden, nach Tarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen Ausnahmen festsetzen (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht). Eine Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht sieht Art. 17 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) beziehungsweise Art. 39 Abs. 1 ZV vor. Danach wird für Waren, die zur