Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält dafür, die Auskunftspflicht der Zollverwaltung erstrecke sich nur auf die im Rahmen des Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten des Zollpflichtigen wie beispielsweise das Deklarieren und das Mitwirken bei Revisionen. Die Verwaltung sei jedoch nicht verpflichtet, den Einzelnen auf eine Zollbegünstigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Aus den Erwägungen: