Gegen diesen Beschwerdeentscheid lässt die Firma Y Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben. Sie beantragt die Rückerstattung der Einfuhrabgaben der Sendungen (eins bis drei sinngemäss) mit der Begründung, der Zollverwaltung obliege nicht nur eine einfache Auskunftspflicht, weshalb im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung hätte aufmerksam gemacht werden müssen. Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.